zum Inhalt springen

Wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte

 
Wissenschaftliche Hilfskräfte1

Wissenschaftliche Hilfskräfte erbringen Dienstleistungen und damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten für Forschung und Lehre an der Hochschule. Da keine eigenständige wissenschaftliche Arbeit durchgeführt wird, ist eine Promotion auf der Stelle nicht möglich. Bei allen Maßnahmen zu wissenschaftlichen Hilfskräften muss der Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personalrat beteiligt werden.

Den Rahmen  für die Stellung und Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bilden

Allgemeine Informationen bietet beispielsweise der Ratgeber für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).

Hinweis zu Studentischen Hilfskräften

Die Personalräte sind nicht für die Vertretung studentischer Hilfskräfte zuständig. Die Belange der Studentischen Hilfskräfte vertritt seit April 2016 der Rat zur Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte (SHK-Rat).

 

Lehrbeauftragte1

Kann Lehrbedarf nicht durch hauptamtliche Lehrkräfte abgedeckt werden, kann die Hochschule nach §43 des Hochschulgesetzes NRW diese Lücke durch Lehrbeauftragte schließen.  Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und begründet kein Dienstverhältnis. Lehrbeauftragte mit einem Lehrauftrag von mehr als 3 Semesterwochenstunden werden durch den  Personalrat für das wissenschahftliche und künstlerische Personal vertreten.

Eckpfeiler  für die Tätigkeit sind

Weitere Informationen rund um das Thema Lehrkräfte bietet beispielsweise die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) auf ihren Webseiten.

 

1 Hinweis für das wissenschaftliche Personal der Medizinischen Fakultät:   Diese Personengruppe wird über die Personalabteilung des Klinikums verwaltet, dort erfolgt auch die Abrechnung der Bezüge etc. Wenden Sie sich  in allen Personalangelegenheiten an den Geschäftsbereich Personal der Universitätsklinik.