Wissenschaftliche Beamt*innen
Zu den wissenschaftlichen Beamt*innen zählen Akademische ( Ober-) Rät*innen, auch auf Zeit, Akademische Direktor*innen sowie (Ober-) Studienrät*innen im Hochschuldienst.1
Rechtsgrundlagen in NRW
- Landesbeamtengesetz (LBG NRW)
- Beamtenstatusgesetz
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW)
- Landesdisziplinargesetz (LDG NRW)
Landesamt für Besoldung und Versorgung
Freistellungen (Pflege, Familie), Urlaub, Sonderurlaub
- Freistellungs- und Urlaubsverordnung des Landes NRW (FrUrlV NRW) - Regelungen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit in den §§16 und 16a
- Themenseite "Urlaub" der Universitätsverwaltung
- Themenseite "Sonderurlaub" der Universitätsverwaltung
1 Hinweis für das wissenschaftliche Personal der Medizinischen Fakultät: Diese Personengruppe wird über die Personalabteilung des Klinikums verwaltet, dort erfolgt auch die Abrechnung der Bezüge etc. Das LBV ist nicht zuständig. Wenden Sie sich in allen Personalangelegenheiten daher an den Geschäftsbereich Personal der Universitätsklinik.