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Wissenschaftliche Tarifbeschäftigte

Hierzu zählen  wissenschaftliche Mitarbeiter*innen 1, Doktorand*innen und  Postdocs sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA).

Informationen zu tarifvertraglichen Regelungen

Für Beschäftigte an Universitäten und Forschungseinrichtungen gelten Sonderregelungen nach §40 TV-L. Für die nicht-ärztlichen Beschäftigten an Universitätskliniken und Krankenhäusern gilt  §41 TV-L.

Für überwiegend in der Patientenversorgung tätige Ärzt*innen: 

Landesamt für Besoldung und Versorgung

Freistellungen (Familie, Pflege)

Urlaub und Sonderurlaub

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Plattformen, die weitere Informationen rund um das Beschäftigungsverhältnis im Öffentlichen Dienst, zu Tarifrecht und Tarifverträgen bieten, z.B.

 

1 Hinweis für das wissenschaftliche Personal der Medizinischen Fakultät:   Diese Personengruppe wird über die Personalabteilung des Klinikums verwaltet, dort erfolgt auch die Abrechnung der Bezüge etc. Das LBV ist nicht zuständig. Wenden Sie sich in allen Personalangelegenheiten an den Geschäftsbereich Personal der Universitätsklinik